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S A T Z U N G der Sozialwissenschaftlichen Gesellschaft 1950 e.V.
vom 4. April 2009
§ 1: Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Sozialwissenschaftliche Gesellschaft 1950 e.V.“, abgekürzt „SG“. Sitz und Gerichtsstand des
Vereins sind Hamburg. Der Verein ist am 23. Juni 1950 unter der Nummer 4604 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen worden.
§ 2: Zweck des Vereins
Die
Sozialwissenschaftliche Gesellschaft erforscht wissenschaftlich die ordnungspolitischen Grundlagen einer Gesellschaft, in der die Menschen in Würde, in Frieden und frei von Vorrechten leben und ihre Beziehungen in
Freiheit und Gerechtigkeit gestalten können. Sie strebt eine sozial- und umweltverträgliche Marktwirtschaft sowie eine weitere Ausgestaltung des Rechtsstaats und der Demokratie an und tritt für die dazu
notwendigen Reformen ein, zu denen eine Reform unserer heutigen Geld- und Bodenordnung gehört. Die SG distanziert sich hierbei von Bestrebungen, die den sozialen und politischen Frieden gefährden und Nährböden
für rechts- und linksextremistische Ideologien bereiten. Sie verbreitet die Ergebnisse ihrer Forschung durch Wort und Schrift und unterstützt gleichgerichtete Bestrebungen. Die SG fördert außerdem
wissenschaftlichen Nachwuchs bei Bedarf durch Zuschüsse zu den Reise- und Übernachtungskosten bei Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen der SG. Die SG verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die SG ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen. Die SG erstrebt keinen Gewinn,
verfolgt keine anderen als die satzungsgemäßen Zwecke und zahlt den Mitgliedern keine Gewinnanteile und auch keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Sie begünstigt weder Mitglieder noch außen stehende
Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, noch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
§ 3: Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4: Mitgliedschaft
Mitglied der SG kann nur werden, wer die Bestrebungen des Vereins unterstützt und die Satzung anerkennt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden
Bescheid kann der Antragsteller Einspruch einlegen, den der Vorstand der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen hat. In dieser Mitgliederversammlung ist der Antragsteller auf dessen Wunsch zu
hören.
§ 5: Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte, soweit die Satzung nicht ein anderes bestimmt. Jedes Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen.
§ 6: Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, a ) die Bestimmungen dieser Satzung einzuhalten, b ) die SG bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
c ) die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu zahlen.
§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt a ) durch Austritt,
b ) durch Ausschluss, c ) durch Tod, d ) durch Auflösung des Vereins. Der Austritt kann mit einer Kündigungsfrist von einem Vierteljahr zum Schluss des Geschäftsjahres durch
eingeschriebenen Brief an den Vorstand der SG erklärt werden. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz wiederholter Aufforderung den Verpflichtungen dieser Satzung nicht nachkommt oder die
Interessen der SG gröblich verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, gegen dessen Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses durch Einschreibebrief die
Berufung zulässig ist. Die Berufung erfolgt mittels eingeschriebenem Brief an die Geschäftsstelle. Sie hat aufschiebende Wirkung. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Im
Ausschlussverfahren ist das Mitglied zu hören. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit ein Mitglied nicht von seinen rückständigen Verpflichtungen.
§ 8: Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind a ) die Mitgliederversammlung, b ) der Vorstand.
§ 9: Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle grundsätzlichen Fragen des Vereins. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über a ) den Jahresbericht,
b ) die Wahl und Entlastung des Vorstandes, c ) die Wahl und Entlastung der Rechnungsprüfer, d ) Satzungsänderungen,
e ) die Höhe der Jahresbeiträge, wobei sie nach Gruppen von Mitgliedern differenzieren kann. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet spätestens innerhalb von 6 Monaten nach
Ablauf des Geschäftsjahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder statt. Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Sie sind mindestens zwei Wochen vor dem
Versammlungstage zur Post zu geben oder per E-Mail zu verschicken. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied auf Grund einer schriftlichen
Vollmacht vertreten lassen. Ein Mitglied kann im Höchstfall drei Stimmen abgeben. Ein vertretenes Mitglied gilt – auch im Sinne dieser Satzung - als anwesend. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder sowie Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der SG und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10: Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus a ) dem/der 1. und 2. Vorsitzenden b ) dem/der 1. und 2. SchriftführerIn, c ) einem/einer KassiererIn. d) Ferner ist die Zuwahl von maximal zwei
Vorstandsmitgliedern ohne Geschäftsbereich zulässig. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf
die Erstattung ihrer Auslagen. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand leitet die SG. Der 1. und der 2. Vorsitzende des Vereins sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie leiten die Mitgliederversammlungen und
Vorstandssitzungen. Dem Vorstand obliegen insbesondere a ) die Aufstellung der Tagesordnung, b ) die Erstattung des Jahresberichts der SG,
c ) die Feststellung der Jahresrechnung und ihre Vorlage an die Mitgliederversammlung mit dem Bericht der Rechnungsprüfer,
d ) gegebenenfalls die Einrichtung einer Geschäftsführung, e ) die Festsetzung abweichender Mitgliedsbeiträge in begründeten Fällen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Schriftliche Abstimmung ist zulässig, wenn kein Widerspruch erfolgt. Der Vorstand hat die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung auszuführen. Er hat ihr Vorschläge zu unterbreiten, die der Förderung der Bestrebungen der SG dienen. Der Vorstand kann in dringenden Fällen auch über Angelegenheiten Beschlüsse fassen, die
gemäß § 9 der Entscheidung der Mitgliederversammlung unterliegen. Diese Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne
Vorstandsmitglieder bzw. Mitglieder des Vereins übertragen. Er kann auch eine geeignete, dem Vorstand nicht angehörende Person mit der Geschäftsführung des Vereins beauftragen und für diese Tätigkeit ein
angemessenes Entgelt zahlen. Die Anstellung weiterer Hilfskräfte ist zulässig.
§ 11: Zweiggruppen
-weggefallen -
§ 12: Auflösung der SG
Die Auflösung der SG kann nur
auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder beschlossen werden. Sind weniger als 1/3 der Mitglieder anwesend, so ist eine neue
Versammlung fristgemäß einzuberufen, in der dann unabhängig von der anwesenden Mitgliederzahl mit ¾-Mehrheit die Auflösung der SG beschlossen werden kann. Dabei gilt § 9 bezüglich der Stimmenübertragung entsprechend.
Bei Auflösung oder Aufhebung der SG oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt deren Vermögen zur Förderung von Wissenschaft und Forschung an die „Stiftung für Reform der Geld- und Bodenordnung“ (Hamburg),
die vom Senat der Hansestadt Hamburg am 15. Mai 1973 als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts anerkannt wurde.
In dieser Fassung tritt die Satzung am 04.04.2009 in Kraft. Sie ersetzt die Fassungen
vom 23. März 1991, 19. Mai 1985, vom 17. Oktober 1981, vom 4. Mai 1974 und vom 7. April 1950.
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